Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79   

Springer ./. Wallraff

Betriebsreportage, § 823 BGB, Art. 5 GG;

(Hinweis: das Urteil wurde aufgehoben durch BVerfG, «Springer ./. Wallraff»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Offenlegung von B etrieb sinterna eines Presseunternehmens durch ein ehemaliges Redaktionsmitglied

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung innerbetrieblicher Verhältnisse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 80, 25
  • NJW 1981, 1089
  • ZIP 1981, 295
  • MDR 1981, 484
  • afp 1981, 270
  • GRUR 1981, 437
  • VersR 1981, 379
  • DB 1981, 788



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Wird zitiert von ... (19)  

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04  

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

    Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 769).

    Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen).

  • LG Münster, 03.11.2004 - 12 O 85/04  
    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Eine Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch auch schon dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27 f.).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

    Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG N, NJW-RR 2004, 767, 769).

    Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97  

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, I24; 80, 25, 39; Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778).

    Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).

    Soll mithin die Verbreitung einer inhaltlich nicht näher bekannten Berichterstattung schon im Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage verboten werden, ohne daß eine konkrete Beeinträchtigung durch die bevorstehende Rechtsverletzung dargelegt wird, so wäre es auch unter diesem Blickpunkt erforderlich, daß die Information durch einen groben Einbruch in die unternehmerische Vertraulichkeitssphäre erlangt worden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 80, 25, 39 sowie Soehring aaO, 30.14 m.w.N.).

mehr
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04  

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81  

    Springer/Wallraff

    des Ersten Senats vom 25. Januar 1984 -- 1 BvR 272/81 -- in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG, ... Entscheidungsformel: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 - verletzt, soweit die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Publikation der Schilderung einer Redaktionskonferenz (Klagantrag 1) abgewiesen worden ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    c) Der Bundesgerichtshof hat die Anschlußrevision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen; auf die Revision der Beklagten hat er die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, soweit in ihnen den Klaganträgen stattgegeben worden war, und insoweit die Klage abgewiesen (BGHZ 80, 25).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10  

    § 823 BGB: Zugehörigkeit in politische Vereinigung in Sozialsphäre

    aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86  

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat lediglich auf die Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 240) und des 6. Zivilsenats (BGHZ 80, 25) verwiesen, die sich mit Zweck und Reichweite des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts befaßten.
  • LAG Hessen, 24.08.2001 - 14 Sa 1396/00  
    festzustellen, dass der Kläger als verantwortlicher Zeitschriftenredakteur und Arbeitnehmer des beklagten Presseunternehmens vorliegend nicht durch seine grundsätzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit daran gehindert ist, wegen der besonderen Umstände dieses Falles schon vor seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis betriebliche Missstände vor einem staatlichen Gericht und der Gerichtsöffentlichkeit zu offenbaren wenn er damit gewichtige innerbetriebliche Missstände aufdeckt, durch die auch die Öffentlichkeit betroffen ist (z. B. die Unterdrückung des redaktionellen Meinungspluralismus) und deren Beseitigung durch betriebsinternes Vorstelligwerden selbst von höchster Stelle (Verleger) verweigert worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.01.1981 - VI ZR 162/79, NJW 1981, S. 1089 , Wallraff);.

    festzustellen, dass der Kläger als verantwortlicher Zeitschriftenredakteur und Arbeitnehmer des beklagten Presseunternehmens vorliegend nicht durch seine grundsätzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit daran gehindert ist, wegen der besonderen Umstände des Falles und der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) schon vor seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis betriebliche Missstände öffentlich - und auch gerade presseöffentlich - zu offenbaren, wenn er damit gewichtige innerbetriebliche Missstände aufdeckt, durch die auch die Öffentlichkeit betroffen ist (z. B. die Unterdrückung des redaktionellen Meinungspluralismus), und deren Beseitigung durch betriebsinternes Vorstelligwerden selbst von höchster Stelle (Verleger) verweigert worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.01.1981 - IV ZR 162/79, NJW 1981, S. 1089 -Wallraff);.

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87  

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Diese auch der Strafvorschrift des § 201 StGB zugrundeliegende Betrachtung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BVerfGE 34, 238, 246 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 27, 284, 288 ff.; 73, 120, 122 ff.; 80, 25, 42; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 780).
  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 11/08  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch

  • OLG Nürnberg, 11.06.2002 - 1 U 3939/01  

    Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung als Meinungsäußerung

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79  
  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09  

    Veröffentlichung von Verfahren und Mandanten eines Rechtsanwalts

  • OLG München, 19.09.1996 - 6 U 6247/95  
  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 16 U 12/05  

    Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen

  • LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 215/08  
  • OLG Hamburg, 20.10.2009 - 7 U 55/09  
  • KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10  
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